Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.04.2011

Außerkrafttretensdatum

20.11.2012

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

2. Abschnitt
Durchführung von Veranstaltungen, Betriebsanlagen

Paragraph 4

Anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen

  1. Absatz eins,Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach Paragraph 25, Absatz eins, zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Keiner Anmeldung bedürfen:
    1. Litera a
      Veranstaltungen in Gebäuden oder in Teilen davon, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst;
    2. Litera b
      Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen, soweit eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 nicht zu erwarten ist;
    3. Litera c
      die Aufstellung von Spielautomaten,
    4. Ziffer eins
      die nach ihrer Bauart und Beschaffenheit zur Unterhaltung von Kleinkindern bestimmt sind,
    5. Ziffer 2
      bei denen nur die Trefferanzeige elektromechanisch oder elektronisch erfolgt oder
    6. Ziffer 3
      mit denen traditionelle Gesellschaftsspiele, wie Schach, Mühle, Dame und dergleichen, gespielt werden;
    7. Litera d
      die Darbietung von Hintergrundmusik, sonstige musikalische Veranstaltungen oder der Betrieb von Musikautomaten im Umfang der Betriebsform eines Gastgewerbebetriebes;
    8. Litera e
      Sportveranstaltungen lokalen Charakters, bei denen erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 nicht zu erwarten ist;
    9. Litera f
      Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang;
    10. Litera g
      Filmvorführungen von aufgezeichneten Fernsehübertragungen in Gebäuden;
    11. Litera h
      übliche Programmpunkte von Filmvorführungen, wie Vorträge, Zwischen- und Begleitmusik, Präsentationen und dergleichen, und
    12. Litera i
      Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen und Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern.
  3. Absatz 3,Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40031136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/86/P4/LTI40031136

Navigation im Suchergebnis