Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Bergsportführergesetz, Tiroler § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergsportführergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.01.1998

Außerkrafttretensdatum

08.07.2008

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg-, Schi- und Schluchtentouren und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Begehens von Schluchten einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).
  2. Absatz 2,Eine Tätigkeit nach Absatz eins, ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
  3. Absatz 3,Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
  4. Absatz 4,Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Absatz eins, im Rahmen
    1. Litera a
      des Dienstes des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeibehörden und der Zollwache sowie
    2. Litera b
      des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne der Artikel 14 und 14 a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind.

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40044198

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1998/7/P1/LTI40044198

Navigation im Suchergebnis