(1)Absatz eins,Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg-, Schi- und Schluchtentouren und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Begehens von Schluchten einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg-, Schi- und Schluchtentouren und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Begehens von Schluchten einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).