Absatz eins,Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg-, Schi- und Schluchtentouren und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Begehens von Schluchten einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).