Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bergsportführergesetz, Tiroler § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergsportführergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg-, Schi- und Schluchtentouren und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Begehens von Schluchten einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).
  2. Absatz 2,Eine Tätigkeit nach Absatz eins, ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
  3. Absatz 3,Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
  4. Absatz 4,Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Absatz eins, im Rahmen
    1. Litera a
      des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei sowie
    2. Litera b
      des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne der Artikel 14 und 14 a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40028981

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1998/7/P1/LTI40028981

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