Landesrecht konsolidiert Tirol

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Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler § 1

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 33/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Grundsätze und Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Litera a
      die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
      1. Ziffer eins
        die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
      2. Ziffer 2
        die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
      3. Ziffer 3
        die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
    jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe und der Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst,
    1. Litera b
      die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,
    2. Litera c
      die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,
    3. Litera d
      die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie
    4. Litera e
      die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
    1. Litera a
      an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
    2. Litera b
      an Baugrundstücken und
    3. Litera c
      an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz gilt nicht:
    1. Litera a
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz eins, des Grundbuchsumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, eingetragen sind;
    2. Litera b
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;
    3. Litera c
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
    4. Litera d
      für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;
    5. Litera e
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;
    6. Litera f
      für die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;
    7. Litera g
      für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den Paragraphen 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;
    8. Litera h
      für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,.

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40050722

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/61/P1/LTI40050722

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