Absatz eins,Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Litera adie Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
- Ziffer einsdie Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
- Ziffer 2die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
- Ziffer 3die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe und der Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst,
- Litera bdie Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,
- Litera cdie sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,
- Litera ddie Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie
- Litera edie Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.