Landesrecht konsolidiert Tirol

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Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 50/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
    1. Litera a
      an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
    2. Litera b
      an Baugrundstücken und
    3. Litera c
      an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht:
    1. Litera a
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;
    2. Litera b
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;
    3. Litera c
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Bescheid oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
    4. Litera d
      für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;
    5. Litera e
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;
    6. Litera f
      für die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;
    7. Litera g
      für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den Paragraphen 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;
    8. Litera h
      für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.

Im RIS seit

31.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40033704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/61/P1/LTI40033704

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