Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 85/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

15.05.2014

Index

6550 Fischerei

Text

Fischereipolizeiliche Bestimmungen

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Die Fischereiberechtigten haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörden jederzeit Einsicht nehmen können.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000870

Dokumentnummer

LST40012407

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