Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

15.05.2014

Text

Fischereipolizeiliche Bestimmungen

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Die Fischereiberechtigten haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörden jederzeit Einsicht nehmen können.