Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 § 11

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

16.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 11

Erlaubnisschein

  1. Absatz eins,Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Die Fischereiberechtigten haben sich vor Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu vergewissern, ob diese Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Sie haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörde jederzeit Einsicht nehmen kann.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,

Im RIS seit

19.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000870

Dokumentnummer

LST40016585

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