Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jägerprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 356/1964 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/1986
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
03.04.1986
Außerkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
6500 Jagd, Wild
Text
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Die Jägerprüfung hat sich zu erstrecken auf:
die jagdgesetzlichen Bestimmungen, die mit der Ausübung der Jagd zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz, die Kenntnis der Einflüsse des Wildes auf die Land- und Forstwirtschaft und den Biotop;
die Grundregeln für die Handhabung der Jagdwaffen und Munition, die Vorsichtsmaßregeln im praktischen Jagdbetrieb;
die Grundregeln der Wildhege und der Jagdausübung sowie die wichtigsten Wildkrankheiten;
die Weidgerechtigkeit, jagdliche Fachausdrücke (Weidmannssprache) und Jagdbräuche;
die Erkennungsmerkmale der heimischen Wildarten, des Raubwildes und Raubzeuges;
die Grundlehren der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung;
die Grundlehren der Behandlung des gestreckten Wildes;
die Grundlehren der Ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen und bei alpinem Notruf.
(2)Absatz 2,Die Jägerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil (Schießprüfung; Nachweis weidgerechter Schußleistung mit dem Jagdgewehr); sie sind teilweise im geschlossenen Raum, teils im Freien abzuhalten. Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1986,
Im RIS seit
08.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017
Gesetzesnummer
20000925
Dokumentnummer
LST40013856