Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Jägerprüfungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jägerprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 356/1964 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.04.2017

Außerkrafttretensdatum

20.02.2025

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Jägerprüfung hat sich zu erstrecken auf:
    1. Ziffer eins
      die jagdgesetzlichen Bestimmungen, die mit der Ausübung der Jagd zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz, die Kenntnis der Einflüsse des Wildes auf die Land- und Forstwirtschaft und den Biotop;
    2. Ziffer 2
      die Grundregeln für die Handhabung der Jagdwaffen und Munition, die Vorsichtsmaßregeln im praktischen Jagdbetrieb;
    3. Ziffer 3
      die Grundregeln der Wildhege und der Jagdausübung sowie die wichtigsten Wildkrankheiten;
    4. Ziffer 4
      die Weidgerechtigkeit, jagdliche Fachausdrücke (Weidmannssprache) und Jagdbräuche;
    5. Ziffer 5
      die Erkennungsmerkmale der heimischen Wildarten, des Raubwildes und Raubzeuges;
    6. Ziffer 6
      die Grundlehren der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung;
    7. Ziffer 7
      die Grundlehren der Behandlung des gestreckten Wildes;
    8. Ziffer 8
      die Grundlehren der Ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen und bei alpinem Notruf.
  2. Absatz 2,Die Jägerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil (Schießprüfung; Nachweis weidgerechter Schußleistung mit dem Jagdgewehr); sie sind teilweise im geschlossenen Raum, teils im Freien abzuhalten. Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Kugel- und einem Schrotschießen; liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung vor, die das Führen einer Flinte ausschließt, hat sich der praktische Teil der Prüfung auf das Kugelschießen zu beschränken. Oberstes Gebot bei der Schießprüfung ist die Sicherheit in der Handhabung der Waffe. Das Kugelschießen besteht aus 3 Schüssen mit einem Jagdgewehr, mindestens Kaliber .243 oder darüber, auf eine lebensgroße Wildscheibe (Anlage C), Entfernung 100 m, sitzend, vorne aufgelegt. Treffererfordernis: mindestens 18 Ringe. Ein Probeschuss ist möglich, muss aber vor der Schussabgabe mitgeteilt werden. Beim Schrotschießen werden 10 einfache, konstant eingestellte Wurfscheiben bei freiem Anschlag beschossen. Treffererfordernis: mindestens 2 Scheiben (Doubliermöglichkeit).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1986,, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2017,

Im RIS seit

28.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

LST40020906

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1964/356/P3/LST40020906

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