Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Jägerprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 356 aus 1964, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.04.1986

Außerkrafttretensdatum

28.04.2017

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Jägerprüfung hat sich zu erstrecken auf:
    1. Ziffer eins
      die jagdgesetzlichen Bestimmungen, die mit der Ausübung der Jagd zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz, die Kenntnis der Einflüsse des Wildes auf die Land- und Forstwirtschaft und den Biotop;
    2. Ziffer 2
      die Grundregeln für die Handhabung der Jagdwaffen und Munition, die Vorsichtsmaßregeln im praktischen Jagdbetrieb;
    3. Ziffer 3
      die Grundregeln der Wildhege und der Jagdausübung sowie die wichtigsten Wildkrankheiten;
    4. Ziffer 4
      die Weidgerechtigkeit, jagdliche Fachausdrücke (Weidmannssprache) und Jagdbräuche;
    5. Ziffer 5
      die Erkennungsmerkmale der heimischen Wildarten, des Raubwildes und Raubzeuges;
    6. Ziffer 6
      die Grundlehren der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung;
    7. Ziffer 7
      die Grundlehren der Behandlung des gestreckten Wildes;
    8. Ziffer 8
      die Grundlehren der Ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen und bei alpinem Notruf.
  2. Absatz 2,Die Jägerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil (Schießprüfung; Nachweis weidgerechter Schußleistung mit dem Jagdgewehr); sie sind teilweise im geschlossenen Raum, teils im Freien abzuhalten. Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1986,

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

LST40013856