Absatz eins,Die Jägerprüfung hat sich zu erstrecken auf:
- Ziffer einsdie jagdgesetzlichen Bestimmungen, die mit der Ausübung der Jagd zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz, die Kenntnis der Einflüsse des Wildes auf die Land- und Forstwirtschaft und den Biotop;
- Ziffer 2die Grundregeln für die Handhabung der Jagdwaffen und Munition, die Vorsichtsmaßregeln im praktischen Jagdbetrieb;
- Ziffer 3die Grundregeln der Wildhege und der Jagdausübung sowie die wichtigsten Wildkrankheiten;
- Ziffer 4die Weidgerechtigkeit, jagdliche Fachausdrücke (Weidmannssprache) und Jagdbräuche;
- Ziffer 5die Erkennungsmerkmale der heimischen Wildarten, des Raubwildes und Raubzeuges;
- Ziffer 6die Grundlehren der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung;
- Ziffer 7die Grundlehren der Behandlung des gestreckten Wildes;
- Ziffer 8die Grundlehren der Ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen und bei alpinem Notruf.