Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Kindergartengesetz 2006
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
NÖ KGG
Index
50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 19Paragraph 19
Ausschließung, Abmeldung und Entlassung
(1)Absatz eins,Der Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
die Kindergartenleitung dies beantragt und
das Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.
(2)Absatz 2,Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
ihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder
die Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist unddie Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht mehr gegeben ist und
kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 8 geleistet wird.kein Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 8, geleistet wird.
(3)Absatz 3,Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)
anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder
für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder
die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten.
(4)Absatz 4,Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß § 25 Abs. 2, 5 oder 6 nicht einbezahlen.Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 5, oder 6 nicht einbezahlen.
(5)Absatz 5,Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.
(6)Absatz 6,Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024
Gesetzesnummer
20000776
Dokumentnummer
LNO40007339