Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kindergartengesetz 2006 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Kindergartengesetz 2006

Kundmachungsorgan

LGBl. 5060-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

NÖ KGG

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 19

Ausschließung, Abmeldung und Entlassung

  1. Absatz eins,Der Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
    • Strichaufzählung
      die Kindergartenleitung dies beantragt und
    • Strichaufzählung
      das Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.
  2. Absatz 2,Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
    • Strichaufzählung
      ihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder
    • Strichaufzählung
      die Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht mehr gegeben ist und
    kein Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 8, geleistet wird.
  3. Absatz 3,Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)
    1. Ziffer eins
      anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder
    2. Ziffer 2
      für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder
    3. Ziffer 3
      die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten.
  4. Absatz 4,Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 5, oder 6 nicht einbezahlen.
  5. Absatz 5,Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.
  6. Absatz 6,Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024

Gesetzesnummer

20000776

Dokumentnummer

LNO40007339

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5060/P19/LNO40007339

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