(2)Absatz 2,Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
ihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder
die Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist unddie Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht mehr gegeben ist und
kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 geleistet wird.kein Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 5, geleistet wird.