Absatz eins,Der Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
- Strichaufzählungdie Kindergartenleitung dies beantragt und
- Strichaufzählungdas Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.