Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 47

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 dritter und vierter Satz sind eine Verfassungsbestimmung (vgl. Art. III LGBl. 1000-3).

Text

Paragraph 47

Öffentlichkeit

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:
    1. Ziffer eins
      individuelle Personalangelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      Angelegenheiten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige schutzwürdige Interessen betreffen;
    3. Ziffer 3
      Angelegenheiten, durch deren öffentliche Behandlung ein wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte;
    4. Ziffer 4
      die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte;
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten, die Steuergeheimnisse betreffen, und
    6. Ziffer 6
      Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungsausschusses, soweit die Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Absatz 2, genannten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
  4. Absatz 4,Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.
  5. Absatz 5,Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen.
  6. Absatz 6,Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Gemeinde im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.
  7. Absatz 7,Den Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.

Im RIS seit

07.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2025

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40078814

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P47/LNO40078814

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