Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.08.2015

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 dritter und vierter Satz sind eine Verfassungsbestimmung (vgl. Art. III LGBl. 1000-3).

Text

Paragraph 47

Öffentlichkeit

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungsausschusses, soweit die Geheimhaltung nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Absatz 2, genannten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
  4. Absatz 4,Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.
  5. Absatz 5,Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen.
  6. Absatz 6,Den Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40001717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P47/LNO40001717

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