Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 1000-23

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.08.2015

Beachte

Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, dritter und vierter Satz sind eine Verfassungsbestimmung vergleiche Artikel römisch drei, Landesgesetzblatt 1000-3).

Text

Paragraph 47

Öffentlichkeit

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungsausschusses, soweit die Geheimhaltung nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Absatz 2, genannten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
  4. Absatz 4,Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.
  5. Absatz 5,Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen.
  6. Absatz 6,Den Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.