Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nationalpark Hohe Tauern
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
25.08.2011
Index
61 Natur- und Tierschutz
Text
§ 6Paragraph 6
Schutzbestimmungen
(1)Absatz eins,In der Kernzone ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 und des § 7 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.In der Kernzone ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 7, jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(2)Absatz 2,In der Kernzone ist jedenfalls auch verboten:
die Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge;
die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken.
(3)Absatz 3,In den als Winterruhezone (Anlage 5) festgelegten Bereichen der Kernzone ist das Ausüben des Tourenschilaufes in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April untersagt. Die Ausnahmen nach Abs. 4 lit. a, b und d gelten sinngemäß.In den als Winterruhezone (Anlage 5) festgelegten Bereichen der Kernzone ist das Ausüben des Tourenschilaufes in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April untersagt. Die Ausnahmen nach Absatz 4, Litera a, b und d gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:Von den Verboten nach Absatz eins und 2 sind ausgenommen:
Tätigkeiten im Rahmen einer bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;
Maßnahmen, die beim Bergsteigen, Wandern und beim Tourenschilauf üblich sind;
Maßnahmen zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen;
Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011
Gesetzesnummer
10000115
Dokumentnummer
LKT12001386
Alte Dokumentnummer
N4198613013Q