Absatz eins,In der Kernzone ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 7, jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
Nationalpark Hohe Tauern
LGBl.Nr. 74 aus 1986, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2011
Paragraph 6
01.01.1987
25.08.2011