(1)Absatz eins,In der Kernzone ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 und des § 7 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.In der Kernzone ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 7, jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.