Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

13.08.2003

Außerkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 45

Verhandlungsschrift

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;
    2. Ziffer 2
      Ort, Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Sitzung;
    3. Ziffer 3
      den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Gemeinderats und die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
    4. Ziffer 4
      die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
    6. Ziffer 6
      alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis; bei nicht geheimer Abstimmung die Anführung jener Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag und jener Gemeinderatsmitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben;
    7. Ziffer 7
      die an den Bürgermeister oder an die Mitglieder des Gemeindevorstands gerichteten mündlichen Anfragen und mündliche Anfragebeantwortungen, sofern der Anfragesteller die Aufnahme verlangt.
  2. Absatz 2,Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann (Paragraph 47,) oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.
  4. Absatz 4,Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und von mindestens zwei Gemeinderäten, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen acht Tagen nach Übertragung eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift kostenlos zuzusenden.
  5. Absatz 5,Die Verhandlungsschrift ist mindestens drei Amtstage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen.
  6. Absatz 6,Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
  7. Absatz 7,Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften, die im Gemeindearchiv aufzubewahren sind, ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied erlaubt.
  8. Absatz 8,Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Absatz 4, letzter Satz und Absatz 7, sind auf diese nicht anzuwenden. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.
  9. Absatz 9,Für die Verhandlungsschrift einer Sitzung des Gemeindevorstands und der Ausschüsse gelten die Absatz eins bis 3 sowie 5 und 6 sinngemäß. Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands bzw. Ausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. Jedem Mitglied des Gemeinderats steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40004149

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