(8)Absatz 8,Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 7 sind auf diese nicht anzuwenden. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Absatz 4, letzter Satz und Absatz 7, sind auf diese nicht anzuwenden. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.