Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 30. Jänner 2013 beim Generalsekretär der Internationalen Maritimen Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 für Österreich mit 30. April 2013 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 30. Jänner 2013 beim Generalsekretär der Internationalen Maritimen Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, für Österreich mit 30. April 2013 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Die Entscheidungen auf den unter dieses Übereinkommen fallenden Gebieten werden, wenn sie von einem Gericht des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, Ungarns, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erlassen werden, in der Republik Österreich gemäß den einschlägigen internen Vorschriften der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Maritimen Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Ägypten1, Albanien, Antigua und Barbuda, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas1, Barbados, Belgien1, Belize, Bulgarien1, China1 (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Cook Inseln, Dänemark, Deutschland1, Estland1, Finnland1, Frankreich1, Griechenland, Islamische Republik Iran, Irland1, Italien, Jamaika, Jordanien, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien1, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg1, Malaysia, Malta1, Marokko, Marshallinseln, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Nigeria, Niue, Norwegen1, Palau, Panama, Polen1, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, Serbien, Sierra Leone, Singapur1, Slowenien, Spanien1, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Arabische Republik Syrien1, Togo, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien1, Tuvalu, Ungarn, Vanuatu, Vereinigtes Königreich1 (einschließlich der Insel Man, Gibraltar, Bermuda und den Cayman-Inseln), Vietnam und Zypern1
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1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar.1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar.