Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
03.10.2013
Außerkrafttretensdatum
12.03.2015
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Eintragungen in den Führerschein
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Führerschein enthält:
auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
Familienname des Führerscheinbesitzers,
Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
Ausstellungsdatum des Führerscheines,
das Ablaufdatum des Führerscheines,
ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Absatz 3, genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 5, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3)Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
Brillen oder Kontaktlinsen
Hörprothese/Kommunikationshilfe
Hörprothese an beiden Ohren
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
Prothese/Orthese der Arme
Prothese/Orthese der Beine
Beschränkte Gültigkeit
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang)
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
FAHRZEUGANPASSUNGEN
Angepasste Schaltung
Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)
Elektronisches Wechselgetriebe
Anpassung des Schalthebels
Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
Angepasste Kupplung
Angepasstes Kupplungspedal
Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
Angepasste Bremsmechanismen
Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
Angepasste Feststellbremse
Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
Mit dem Knie betriebene Bremse
Elektrisch betriebene Bremse
Angepasste Beschleunigungsmechanismen
Beschleunigung mit dem Knie
Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
Gaspedal links vom Bremspedal
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
Trennwand seitlich des Bremspedals
Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
Trennwand vor Gas- und Bremspedal
Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Angepasste Lenkung
Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
Höhenverstellbares Lenkrad
Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
Angepasste(r) Rückspiegel
(linker oder) rechter Außenrückspiegel
Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
Innenrückspiegel mit Rundsicht
Rückspiegel für toten Winkel
Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
Angepasster Lenkersitz
In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
Der Körperform angepasster Lenkersitz
Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
Angepasster Sicherheitsgurt
Anpassungen an Krafträdern
Einzeln gesteuerte Bremsen
(angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
(angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
(angepasster) Beschleunigungsmechanismus
(angepasste) Handschaltung und Handkupplung
(angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
Kraftrad nur mit Seitenwagen
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,) Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1
bis 77. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)bis 77. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,) Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)
(…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24 Lebensjahr nicht vollendet hat
Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012))
Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt
Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
(4)Absatz 4Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängernLenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
Verlängerung der Probezeit
Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSGBerechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG
Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.Berufskraftfahrer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1028 aus 1994,. Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994
Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
(5)Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
(6)Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Bremsmechanismus
Im RIS seit
08.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40156571