Eintragungen in den Führerschein
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Behörde hat einzutragen
auf Seite 3
die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und
das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;
auf Seite 4
bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,
allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;allfällige Zahlencodes gemäß Absatz 2,, wobei harmonisierte gemäß Absatz 3, den nationalen gemäß Absatz 4, voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;
auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe;
auf Seite 6
die Lenkberechtigung für die Klasse F sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;
der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 2, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3)Absatz 3Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:
01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich
vorsieht
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Augenschutz
02 Hörprothese/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen
04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich
05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt
werden
05.01 bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder
innerorts....
05.03 ohne Beifahrer
05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von
....km/h
10 Angepaßte Schaltung
15 Angepaßte Kupplung
15.02 Handbetriebskupplung
15.03 Automatische Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.11 Drehknopf am Lenkrad
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Lenkersitz
43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler
Distanz von Lenkung und Pedale
43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Nur mit Beiwagen
44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse
44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit
beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)
55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...
(internationales ECE Unterscheidungszeichen des
Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B
(B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)
77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
(D1+E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen
im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der
Richtlinie 91/439/EWG.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für
Österreich sind zu verwenden:
101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage
101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
101.06 Sitzpolster
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von
unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs
(ab TT.MM.JJJJ)
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den
nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.
951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994
(5)Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
(6)Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.