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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.03.2000

Außerkrafttretensdatum

20.12.2002

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Eintragungen in den Führerschein

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Behörde hat einzutragen
    1. Ziffer eins
      auf Seite 3
      1. Litera a
        die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und
      2. Litera b
        das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;
    2. Ziffer 2
      auf Seite 4
      1. Litera a
        bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,
      2. Litera b
        allfällige Zahlencodes gemäß Absatz 2,, wobei harmonisierte gemäß Absatz 3, den nationalen gemäß Absatz 4, voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;
    3. Ziffer 3
      auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;
    4. Ziffer 4
      auf Seite 6
      1. Litera a
        die Lenkberechtigungen für die Klassen F und G sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;
      2. Litera b
        der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 2, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
  3. Absatz 3Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:

01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich

vorsieht

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Augenschutz

02 Hörprothese/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen

04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich

05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt

werden

05.01 bei Tageslicht

05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder

innerorts....

05.03 ohne Beifahrer

05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von

....km/h

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

15.02 Handbetriebskupplung

15.03 Automatische Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.11 Drehknopf am Lenkrad

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Lenkersitz

43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler

Distanz von Lenkung und Pedale

43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

44 Anpassungen des Kraftrades

44.01 Nur mit Beiwagen

44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse

44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit

beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs

70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...

     (internationales ECE Unterscheidungszeichen des

     Ausstellungsstaates)

71   Duplikat des Führerscheines Nr. .,

72   Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens

     125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73   Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B

     (B1)

74   Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

     höchstens 7 500 kg (C1)

75   Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

     dem Lenkersitz (D1)

76   Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

     höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer

     zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

     die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und

     die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des

     Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)

77   Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

     dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen

     Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

     a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg

        und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse

        des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

     b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird

        (D1+E)

78   Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79   Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen

     im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der

     Richtlinie 91/439/EWG.

  (4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für

Österreich sind zu verwenden:

101  Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage

     101.01 Brille

     101.02 Kontaktlinsen

     101.03 Brille oder Kontaktlinsen

     101.04 Augenschutz

     101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

     101.06 Sitzpolster

104  Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

     Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

     Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105  Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

     unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

     (ab TT.MM.JJJJ)

110  Verlängerung der Probezeit

     110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

     110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

     110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111  Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

     lit. c FSG

112  Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den

     nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.

     951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994

  1. Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Bedingung, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden. Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FSG-GV ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, einzutragen.
  2. Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Bremsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40005418

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