Bundesrecht konsolidiert

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IQS-Gesetz § 5

Kurztitel

IQS-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IQS-G

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Daten, Datenschutz

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
  2. Absatz 2Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
  3. Absatz 3Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40271199

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/50/P5/NOR40271199

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