Kurztitel

IQS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

IQS-G

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Daten, Datenschutz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
  2. Absatz 2,Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
  3. Absatz 3,Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40271199