Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IQS-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
13.06.2019
Außerkrafttretensdatum
07.01.2021
Abkürzung
IQS-G
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Daten, Datenschutz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
(2)Absatz 2Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen. (3)Absatz 3Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.
Im RIS seit
13.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Gesetzesnummer
20010675
Dokumentnummer
NOR40215229