(11)Absatz 11In den Fällen des Abs. 10 Z 1 und 2 sind vor der erstmaligen Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen den beteiligten GesundheitsdiensteanbieternIn den Fällen des Absatz 10, Ziffer eins, und 2 sind vor der erstmaligen Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
Datum und Art der Kontaktaufnahme,
die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
die Angaben über die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch Art. 1 Z 98, BGBl. I Nr. 105/2024)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 98,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)
(Anm.: Abs. 12a und 12b mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 12 a und 12b mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)