Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 27, tagesaktuelle Fassung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 27

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

30.09.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat das Zugangsportal (Paragraph 23,), die Widerspruchstelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3,) sowie die ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, Abs. Absatz 2, Ziffer eins,) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wahrnehmung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte gewährleistet ist und zeitgerecht erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann ELGA verwendet werden.
  2. Absatz 2Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt Paragraph 13, Absatz 3, ab 1. Jänner 2015 für
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden,
    2. Ziffer 2
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen der Pflege gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,,
    soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
  3. Absatz 3Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 Paragraph 13, Absatz 3, für
    1. Ziffer eins
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
    2. Ziffer 2
      freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen,
    3. Ziffer 3
      Gruppenpraxen sowie
    4. Ziffer 4
      selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 3 a, KAKuG,
    soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien (Paragraph 3 a, KAKuG) hinsichtlich der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, und 6, wenn diese ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 341, oder Paragraph 343 a, ASVG stehen.
  4. Absatz 4Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2017 Paragraph 13, Absatz 3, für private Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

  5. Absatz 6Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2022 Paragraph 13, Absatz 3, für
    1. Ziffer eins
      freiberuflich tätige Zahnärzte und Zahnärztinnen,
    2. Ziffer 2
      zahnärztliche Gruppenpraxen sowie
    3. Ziffer 3
      selbstständige Zahnambulatorien.
  6. Absatz 7Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c eine Suche in den Dokumentenmetadaten über das Dokumentenregister jedenfalls möglich zu sein.
  7. Absatz 8Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c entweder eine inhaltlich einheitliche Struktur und Gliederung, sodass Inhalte in medizinische Informationssysteme übernommen werden können, oder zumindest eine Vereinheitlichung der Gliederung der Inhalte, sicherzustellen.
  8. Absatz 9Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2018 als Standard gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c eine Codierung der Informationen in ELGA nach einheitlichen Vorgaben zu erfolgen, die von den ELGA-Systempartnern unter Mitwirkung zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen erarbeitet werden.
  9. Absatz 10Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar, dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur übermittelt werden, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch
    1. Ziffer eins
      persönlichen Kontakt oder
    2. Ziffer 2
      telefonischen Kontakt oder
    3. Ziffer 3
      Vertragsbestimmungen oder
    4. Ziffer 4
      Abfrage elektronischer Verzeichnisse
      1. Litera a
        der Österreichischen Ärztekammer oder
      2. Litera b
        der Österreichischen Zahnärztekammer oder
      3. Litera c
        des Österreichischen Hebammengremiums oder
      4. Litera d
        der Österreichischen Apothekerkammer oder
      5. Litera e
        des Dachverbandes oder
      6. Litera f
        des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
    bestätigt sind.
  10. Absatz 11In den Fällen des Absatz 10, Ziffer eins, und 2 sind vor der erstmaligen Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
    1. Ziffer eins
      Datum und Art der Kontaktaufnahme,
    2. Ziffer 2
      die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
    3. Ziffer 3
      die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
    4. Ziffer 4
      die Angaben über die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
    zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten.
  11. Absatz 12Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf unter den Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins bis 3 ausnahmsweise auch per Fax erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
    2. Ziffer 2
      die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
    3. Ziffer 3
      automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
    4. Ziffer 4
      die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen genützt werden und
    5. Ziffer 5
      allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.

    Anmerkung, Absatz 12 a und 12b mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

  12. Absatz 13Die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, und 12 können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Artikel 32, Absatz eins, DSGVO) zumutbar sind.
  13. Absatz 14Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gelten die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die jeweils erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 bis 12b gelten.

    Anmerkung, Absatz 14 a bis 14c mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

  14. Absatz 15Bis zum 30. Juni 2016 ist Paragraph 6, nicht auf die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 16, mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

    Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 101,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)

  15. Absatz 18Ab 1. Juli 2025 gilt Paragraph 13, Absatz 3, für
    1. Ziffer eins
      Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie sind und
    2. Ziffer 2
      Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie sind.
  16. Absatz 19Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat bis zum 31. Dezember 2024 für Einrichtungen der Pflege und bis zum 30. Juni 2024 für die folgenden Gesundheitsdiensteanbieter die entsprechenden Schnittstellen für die technische Anbindung an den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9,) bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Fachärzte und Fachärztinnen der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie und
    3. Ziffer 3
      Apotheken.
  17. Absatz 20Für die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß Paragraph 6, gilt bis 30. Juni 2026 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bis 31. Dezember 2024 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, abweichend erfolgen, wenn
      1. Litera a
        Protokolle und Verfahren verwendet werden, die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bei deren Bereitstellung („Transportverschlüsselung“) bewirken,
      2. Litera b
        die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, mangels vorhandender technischer Infrastruktur nicht zumutbar ist und
      3. Litera c
        an der Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten ausschließlich Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind.
    2. Ziffer 2
      Von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2026 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, abweichend erfolgen, wenn
      1. Litera a
        die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, erfüllt sind und
      2. Litera b
        die Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bis 31. Dezember 2024 in der Regel per Fax erfolgte.
    3. Ziffer 3
      Gelten für einen der an einer Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2,, so gelten diese für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter.
    4. Ziffer 4
      Die erleichterten Bedingungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,
      1. Litera a
        dürfen für Cloud Computing (Paragraph 6, Absatz 3,) nicht in Anspruch genommen werden und
      2. Litera b
        gelten nur sofern Artikel 3, Absatz eins, DSGVO eingehalten wird.

Im RIS seit

25.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264292

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/111/P27/NOR40264292