(3)Absatz 3Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 § 13 Abs. 3 fürSofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 Paragraph 13, Absatz 3, für
Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen,
selbstständige Ambulatorien gemäß § 3a KAKuG,selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 3 a, KAKuG,
soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien (§ 3a KAKuG) hinsichtlich der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 und 6, wenn diese ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen.soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien (Paragraph 3 a, KAKuG) hinsichtlich der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, und 6, wenn diese ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen.