Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

14.10.2020

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat das Zugangsportal (Paragraph 23,), die Widerspruchstellen (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie die ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17,) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gewährleistet ist und zeitgerecht erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann ELGA verwendet werden.
  2. Absatz 2Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt Paragraph 13, Absatz 3, ab 1. Jänner 2015 für
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden,
    2. Ziffer 2
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen der Pflege gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,,
    soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
  3. Absatz 3Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 Paragraph 13, Absatz 3, für
    1. Ziffer eins
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
    2. Ziffer 2
      freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen,
    3. Ziffer 3
      Gruppenpraxen sowie
    4. Ziffer 4
      selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 3 a, KAKuG,
    soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien (Paragraph 3 a, KAKuG) hinsichtlich der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, und 6, wenn diese ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen.
  4. Absatz 4Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2017 Paragraph 13, Absatz 3, für private Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
  5. Absatz 5Ab 1. Jänner 2017 haben nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit
    1. Ziffer eins
      Patientenverfügungen,
    2. Ziffer 2
      Vorsorgevollmachten sowie
    3. Ziffer 3
      die medizinischen Register (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e,)
    in ELGA zur Verfügung zu stehen.
  6. Absatz 6Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2022 Paragraph 13, Absatz 3, für
    1. Ziffer eins
      freiberuflich tätige Zahnärzte und Zahnärztinnen,
    2. Ziffer 2
      zahnärztliche Gruppenpraxen sowie
    3. Ziffer 3
      selbstständige Zahnambulatorien.
  7. Absatz 7Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c eine Suche in den Dokumentenmetadaten über das Dokumentenregister jedenfalls möglich zu sein.
  8. Absatz 8Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c entweder eine inhaltlich einheitliche Struktur und Gliederung, sodass Inhalte in medizinische Informationssysteme übernommen werden können, oder zumindest eine Vereinheitlichung der Gliederung der Inhalte, sicherzustellen.
  9. Absatz 9Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2018 als Standard gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c eine Codierung der Informationen in ELGA nach einheitlichen Vorgaben zu erfolgen, die von den ELGA-Systempartnern unter Mitwirkung zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen erarbeitet werden.
  10. Absatz 10Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar, dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur übermittelt werden, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch
    1. Ziffer eins
      persönlichen Kontakt oder
    2. Ziffer 2
      telefonischen Kontakt oder
    3. Ziffer 3
      Vertragsbestimmungen oder
    4. Ziffer 4
      Abfrage elektronischer Verzeichnisse
      1. Litera a
        der Österreichischen Ärztekammer oder
      2. Litera b
        der Österreichischen Zahnärztekammer oder
      3. Litera c
        des Österreichischen Hebammengremiums oder
      4. Litera d
        der Österreichischen Apothekerkammer oder
      5. Litera e
        des Dachverbandes oder
      6. Litera f
        des Bundesministeriums für Gesundheit
    bestätigt sind.
  11. Absatz 11In den Fällen des Absatz 10, Ziffer eins, und 2 sind vor der erstmaligen Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
    1. Ziffer eins
      Datum und Art der Kontaktaufnahme,
    2. Ziffer 2
      die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
    3. Ziffer 3
      die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
    4. Ziffer 4
      die Angaben über die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
    zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten.
  12. Absatz 12Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf unter den Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins bis 3 ausnahmsweise auch per Fax erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
    2. Ziffer 2
      die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
    3. Ziffer 3
      automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
    4. Ziffer 4
      die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen genützt werden und
    5. Ziffer 5
      allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.
  13. Absatz 12 aDie Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Absatz 16, per Fax (Absatz 12,) auch unter der Voraussetzung des Absatz 10, Ziffer 4, erfolgen.
  14. Absatz 12 bDie Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Absatz 16, unter den Voraussetzungen des Absatz 10, ungeachtet des Paragraph 6, auch per E-Mail erfolgen. Absatz 12, gilt sinngemäß.
  15. Absatz 13Die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, und 12 bis 12b können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Artikel 32, Absatz eins, DSGVO) zumutbar sind.
  16. Absatz 14Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gelten die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 bis 12b für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die jeweils erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 bis 12b gelten.
  17. Absatz 14 aDie erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 bis 12b gelten gemäß Absatz 16, auch bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten durch einen Gesundheitsdiensteanbieter an die betroffene oder eine von ihr bekannt gegebene Person.
  18. Absatz 14 bDie Überprüfung der Identität der betroffenen Personen (Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,) darf gemäß Absatz 16, anhand des Namens und der Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person und gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, erfolgen.
  19. Absatz 14 cIm Fall eines gültigen Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen Verordnungen (Paragraph 13, Absatz 3,) per Fax oder E-Mail an die von der betroffenen oder der von ihr ermächtigten Person bekannt gegebenen Apotheke übermittelt werden.
  20. Absatz 15Bis zum 30. Juni 2016 ist Paragraph 6, nicht auf die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.
  21. Absatz 16Die Absatz 12 a und 12b sowie die Absatz 14 a bis 14c gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und sind ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, nicht mehr anzuwenden.

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226807

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