(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu
Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt
zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte gemäß §§ 15 und 16 an.zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte gemäß Paragraphen 15, und 16 an.