Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
15.10.2020
Außerkrafttretensdatum
29.06.2023
Abkürzung
GTelG 2012
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Zugangsportal
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.
(2)Absatz 2,Dieses Gesundheitsportal ist das Zugangsportal von ELGA, das
die Überprüfung der eindeutigen Identität der ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten unddie Überprüfung der eindeutigen Identität der ELGA-Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten und
Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß §§ 15 und 16 anbietenFunktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraphen 15, und 16 anbieten
muss.
(3)Absatz 3,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen über das Zugangsportal auf ELGA-Gesundheitsdaten von ELGA-Teilnehmer/inne/n nur unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugreifen.
(4)Absatz 4,Das Gesundheitsportal kann den Zugang zu anderen gesundheitsbezogenen elektronischen Diensten anbieten.
Im RIS seit
15.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40226803