Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
AVOG 2010
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
3. Teil
Die Steuer- und Zollverwaltung
1. Hauptstück
Allgemeines
Sitz und Amtsbereich
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden erster Instanz in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Einreichung bestimmter Eingaben an eine gemeinsame Anschrift für mehrere oder alle Finanz- oder Zollämter zusätzlich zur jeweiligen Anschrift der zuständigen Behörde bestimmen.
Schlagworte
Steuerverwaltung
Im RIS seit
16.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40118984