Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Text

3. Teil

Die Steuer- und Zollverwaltung
1. Hauptstück

Allgemeines

Sitz und Amtsbereich

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden erster Instanz in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Einreichung bestimmter Eingaben an eine gemeinsame Anschrift für mehrere oder alle Finanz- oder Zollämter zusätzlich zur jeweiligen Anschrift der zuständigen Behörde bestimmen.