Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

3. Teil

Die Steuer- und Zollverwaltung
1. Hauptstück

Allgemeines

Sitz und Amtsbereich

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden erster Instanz in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Einreichung bestimmter Eingaben an eine gemeinsame Anschrift für mehrere oder alle Finanz- oder Zollämter zusätzlich zur jeweiligen Anschrift der zuständigen Behörde bestimmen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.
  4. Absatz 4,Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden. Die von Organen der besonderen Organisationseinheiten gesetzten Amtshandlungen sind, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist.

Schlagworte

Steuerverwaltung

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40143921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P9/NOR40143921

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