Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 | Gegenstand und Schwerpunkte |
Artikel 2 | Geltungsbereich |
2. Abschnitt Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie2. Abschnitt, Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie |
Artikel 3 | Integrierte Gesundheitsstrukturplanung |
Artikel 4 | Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit |
Artikel 5 | Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten |
Artikel 7 | Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA) |
Artikel 8 | Finanzierungssysteme |
Artikel 9 | Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs |
Artikel 10 | Gesundheitsökonomie |
4. Abschnitt Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds4. Abschnitt, Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds |
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur |
Artikel 14 | Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur |
Artikel 17 | Mittel der Bundesgesundheitsagentur |
Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds |
Artikel 18 | Einrichtung der Landesgesundheitsfonds |
Artikel 20 | Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds |
Artikel 21 | Mittel der Landesgesundheitsfonds |
Artikel 22 | Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge |
Artikel 23 | Kostenbeitrag |
Artikel 24 | Berechnung von Landesquoten |
5. Abschnitt Zusammenwirken der Institutionen5. Abschnitt, Zusammenwirken der Institutionen |
Artikel 25 | Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds |
6. Abschnitt Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse6. Abschnitt, Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse |
Artikel 26 | Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse |
7. Abschnitt Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen7. Abschnitt, Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen |
Artikel 27 | Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung |
Artikel 28 | Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte |
8. Abschnitt Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten8. Abschnitt, Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten |
Artikel 29 | Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten |
9. Abschnitt Weitere Finanzierungsmaßnahmen9. Abschnitt, Weitere Finanzierungsmaßnahmen |
Artikel 30 | Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und Finanzierung von Projekten und Planungen |
Artikel 31 | Kooperationsbereich (Reformpool) |
Artikel 32 | Förderung des Transplantationswesens |
Artikel 33 | Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen |
Artikel 34 | Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen |
11. Abschnitt Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen11. Abschnitt, Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen |
Artikel 36 | Evaluierung |
12. Abschnitt Dokumentation12. Abschnitt, Dokumentation |
Artikel 37 | Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation |
Artikel 38 | Erfassung weiterer Daten |
Artikel 39 | Erhebungen und Einschaurechte |
13. Abschnitt Sanktionen13. Abschnitt, Sanktionen |
Artikel 40 | Sanktionen intramuraler Bereich |
Artikel 41 | Sanktionen extramuraler Bereich |
14. Abschnitt Sonstige Bestimmungen14. Abschnitt, Sonstige Bestimmungen |
Artikel 42 | Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung |
Artikel 43 | Schutzklausel für Städte und Gemeinden |
Artikel 44 | Ärztliche Ausbildung |
Artikel 45 | Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen |
Artikel 46 | Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams) |
Artikel 47 | Schiedskommission |
15. Abschnitt Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung15. Abschnitt, Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung |
Artikel 48 | Rechtliche Umsetzung |
16. Abschnitt Schlussbestimmungen16. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
Artikel 49 | Inkrafttreten |
Artikel 50 | Durchführung der Vereinbarung |
Artikel 51 | Geltungsdauer, Kündigung |
Artikel 52 | Mitteilungen |
Artikel 53 | Urschrift |
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den Rahmen-Gesundheitszielen sowie an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. xx/2013. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist.Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist. Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,
den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu erhöhen und
eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen.