Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Langtitel

VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

StF: BGBl. I Nr. 105/2008 (NR: GP XXIII RV 308 AB 345 S. 40. BR: AB 7827 S. 751.)

Änderung

BGBl. I Nr. 199/2013 (NR: GP XXIV RV 2141 AB 2254 S. 200. BR: AB 8960 S. 820.)

BGBl. I Nr. 98/2017 (NR: GP XXV RV 1340 AB 1372 S. 157. BR: AB 9703 S. 863.)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß seinem Artikel 49, Absatz eins, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte

Artikel 2

Geltungsbereich

2. Abschnitt, Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie

Artikel 3

Integrierte Gesundheitsstrukturplanung

Artikel 4

Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit

Artikel 5

Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten

Artikel 7

Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Artikel 8

Finanzierungssysteme

Artikel 9

Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs

Artikel 10

Gesundheitsökonomie

4. Abschnitt, Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds

Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur

Artikel 14

Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 17

Mittel der Bundesgesundheitsagentur

Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds

Artikel 18

Einrichtung der Landesgesundheitsfonds

Artikel 20

Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds

Artikel 21

Mittel der Landesgesundheitsfonds

Artikel 22

Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge

Artikel 23

Kostenbeitrag

Artikel 24

Berechnung von Landesquoten

5. Abschnitt, Zusammenwirken der Institutionen

Artikel 25

Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds

6. Abschnitt, Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

Artikel 26

Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

7. Abschnitt, Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen

Artikel 27

Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung

Artikel 28

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte

8. Abschnitt, Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

Artikel 29

Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

9. Abschnitt, Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 30

Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und Finanzierung von Projekten und Planungen

Artikel 31

Kooperationsbereich (Reformpool)

Artikel 32

Förderung des Transplantationswesens

Artikel 33

Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen

Artikel 34

Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen

11. Abschnitt, Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen

Artikel 36

Evaluierung

12. Abschnitt, Dokumentation

Artikel 37

Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

Artikel 38

Erfassung weiterer Daten

Artikel 39

Erhebungen und Einschaurechte

13. Abschnitt, Sanktionen

Artikel 40

Sanktionen intramuraler Bereich

Artikel 41

Sanktionen extramuraler Bereich

14. Abschnitt, Sonstige Bestimmungen

Artikel 42

Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

Artikel 43

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Artikel 44

Ärztliche Ausbildung

Artikel 45

Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

Artikel 46

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)

Artikel 47

Schiedskommission

15. Abschnitt, Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung

Artikel 48

Rechtliche Umsetzung

16. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Artikel 49

Inkrafttreten

Artikel 50

Durchführung der Vereinbarung

Artikel 51

Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 52

Mitteilungen

Artikel 53

Urschrift

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den Rahmen-Gesundheitszielen sowie an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.
Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist.
Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
  1. eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,
  2. den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu erhöhen und
  3. eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40150526