Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 | Gegenstand und Schwerpunkte |
Artikel 2 | Geltungsbereich |
2. Abschnitt Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme und Gesundheitsökonomie2. Abschnitt, Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme und Gesundheitsökonomie |
Artikel 3 | Integrierte Gesundheitsstrukturplanung |
Artikel 4 | Österreichischer Strukturplan Gesundheit |
Artikel 5 | Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten |
Artikel 6 | Qualität im österreichischen Gesundheitswesen |
Artikel 7 | Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA) |
Artikel 8 | Leistungsorientierte Finanzierungssysteme |
Artikel 9 | Gesundheitsökonomie |
3. Abschnitt Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds3. Abschnitt, Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds |
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur |
Artikel 10 | Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur |
Artikel 11 | Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur |
Artikel 12 | Organisation der Bundesgesundheitsagentur |
Artikel 13 | Mittel der Bundesgesundheitsagentur |
Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds |
Artikel 14 | Einrichtung der Landesgesundheitsfonds |
Artikel 15 | Organisation der Landesgesundheitsfonds |
Artikel 16 | Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds |
Artikel 17 | Mittel der Landesgesundheitsfonds |
Artikel 17a | Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge |
Artikel 18 | Kostenbeitrag |
Artikel 19 | Berechnung von Landesquoten |
4. Abschnitt Zusammenwirken der Institutionen4. Abschnitt, Zusammenwirken der Institutionen |
Artikel 20 | Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds |
5. Abschnitt Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse5. Abschnitt, Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse |
Artikel 21 | Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse |
6. Abschnitt Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen6. Abschnitt, Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen |
Artikel 22 | Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung |
Artikel 23 | Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte |
7. Abschnitt Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten7. Abschnitt, Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten |
Artikel 24 | Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten |
8. Abschnitt Weitere Finanzierungsmaßnahmen8. Abschnitt, Weitere Finanzierungsmaßnahmen |
Artikel 25 | Mittel für „ÖBIG“ und Finanzierung von Projekten und Planungen |
Artikel 26 | Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool) |
Artikel 27 | Förderung des Transplantationswesens |
Artikel 28 | Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen |
Artikel 29 | Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen |
9. Abschnitt Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung9. Abschnitt, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung |
Artikel 30 | Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung |
Artikel 31 | Evaluierung |
10. Abschnitt Dokumentation10. Abschnitt, Dokumentation |
Artikel 32 | Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation |
Artikel 33 | Erfassung weiterer Daten |
Artikel 34 | Erhebungen und Einschaurechte |
11. Abschnitt Sanktionen11. Abschnitt, Sanktionen |
Artikel 35 | Sanktionen intramuraler Bereich |
Artikel 36 | Sanktionen extramuraler Bereich |
12. Abschnitt Sonstige Bestimmungen12. Abschnitt, Sonstige Bestimmungen |
Artikel 37 | Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung |
Artikel 38 | Schutzklausel für Städte und Gemeinden |
Artikel 39 | Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen |
Artikel 40 | Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams) |
Artikel 41 | Schiedskommission |
13. Abschnitt Schlussbestimmungen13. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
Artikel 42 | In-Kraft-Treten |
Artikel 43 | Durchführung der Vereinbarung |
Artikel 44 | Geltungsdauer, Kündigung |
Artikel 45 | Mitteilungen |
Artikel 46 | Urschrift |
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, solidarische, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen. Das solidarische Gesundheitssystem soll erhalten und verbessert werden. Eine hochstehende medizinische Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Einkommen, ist vorrangiges Ziel. Die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens soll unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und eines möglichst effizienten Mitteleinsatzes durch eine gesamthafte regionale Planung, Steuerung und Finanzierung abgesichert werden. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern, die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass Basis eines effizienten Gesundheitssystems die Verstärkung der Gesundheitsförderung sowohl in einem personenorientierten als auch lebensweltorientierten Ansatz ist und auch dem Gedanken der Prävention ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden muss. Dazu kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu unterstützen, ° ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes
Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen einzuführen und kontinuierlich weiter zu entwickeln,
die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung und Steuerung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu erreichen und
das Nahtstellenmanagement zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern.
Die Vertragsparteien stellen in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass in Vertragskompetenzen im Bereich der Selbstverwaltung nicht eingegriffen wird.