Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Langtitel

VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

StF: BGBl. I Nr. 73/2005 (NR: GP XXII RV 692 AB 708 S. 90. BR: AB 7174 S. 717.)

Änderung

BGBl. I Nr. 105/2008 (NR: GP XXIII RV 308 AB 345 S. 40. BR: AB 7827 S. 751.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte

Artikel 2

Geltungsbereich

2. Abschnitt, Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme und Gesundheitsökonomie

Artikel 3

Integrierte Gesundheitsstrukturplanung

Artikel 4

Österreichischer Strukturplan Gesundheit

Artikel 5

Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten

Artikel 6

Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

Artikel 7

Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Artikel 8

Leistungsorientierte Finanzierungssysteme

Artikel 9

Gesundheitsökonomie

3. Abschnitt, Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds

Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur

Artikel 10

Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 11

Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 12

Organisation der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 13

Mittel der Bundesgesundheitsagentur

Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds

Artikel 14

Einrichtung der Landesgesundheitsfonds

Artikel 15

Organisation der Landesgesundheitsfonds

Artikel 16

Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds

Artikel 17

Mittel der Landesgesundheitsfonds

Artikel 17a

Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge

Artikel 18

Kostenbeitrag

Artikel 19

Berechnung von Landesquoten

4. Abschnitt, Zusammenwirken der Institutionen

Artikel 20

Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds

5. Abschnitt, Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

Artikel 21

Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

6. Abschnitt, Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen

Artikel 22

Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung

Artikel 23

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte

7. Abschnitt, Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

Artikel 24

Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

8. Abschnitt, Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 25

Mittel für „ÖBIG“ und Finanzierung von Projekten und Planungen

Artikel 26

Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)

Artikel 27

Förderung des Transplantationswesens

Artikel 28

Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen

Artikel 29

Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen

9. Abschnitt, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

Artikel 30

Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

Artikel 31

Evaluierung

10. Abschnitt, Dokumentation

Artikel 32

Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

Artikel 33

Erfassung weiterer Daten

Artikel 34

Erhebungen und Einschaurechte

11. Abschnitt, Sanktionen

Artikel 35

Sanktionen intramuraler Bereich

Artikel 36

Sanktionen extramuraler Bereich

12. Abschnitt, Sonstige Bestimmungen

Artikel 37

Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

Artikel 38

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Artikel 39

Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

Artikel 40

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)

Artikel 41

Schiedskommission

13. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Artikel 42

In-Kraft-Treten

Artikel 43

Durchführung der Vereinbarung

Artikel 44

Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 45

Mitteilungen

Artikel 46

Urschrift

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, solidarische, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen. Das solidarische Gesundheitssystem soll erhalten und verbessert werden. Eine hochstehende medizinische Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Einkommen, ist vorrangiges Ziel. Die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens soll unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und eines möglichst effizienten Mitteleinsatzes durch eine gesamthafte regionale Planung, Steuerung und Finanzierung abgesichert werden. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern, die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass Basis eines effizienten Gesundheitssystems die Verstärkung der Gesundheitsförderung sowohl in einem personenorientierten als auch lebensweltorientierten Ansatz ist und auch dem Gedanken der Prävention ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden muss. Dazu kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um

  1. °
    Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu unterstützen, ° ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes
  2. °
    Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen einzuführen und kontinuierlich weiter zu entwickeln,
  3. °
    die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
  4. °
    eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung und Steuerung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu erreichen und
  5. °
    das Nahtstellenmanagement zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern.
Die Vertragsparteien stellen in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass in Vertragskompetenzen im Bereich der Selbstverwaltung nicht eingegriffen wird.

Schlagworte

Inkrafttreten,

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR30004563