(7)Absatz 7Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht auszustellen.Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht auszustellen.