(8)Absatz 8Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die allgemeinen Erfordernisse gemäß den §§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 und die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Abs. 1.Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist und die in der Folge die allgemeinen Erfordernisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2, oder 18 Absatz 2 und die besonderen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer eins, erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Absatz eins,