Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
- Ziffer einsim Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
- Ziffer 2nicht gemäß Paragraphen 4,, 5 oder 5a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
- Ziffer 3die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 erfüllen und
- Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zu erteilen.