Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bundeskurien

Paragraph 126,
  1. Absatz einsDie Obfrauen/Obmänner und Obfrauenstellvertreterinnen/Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Ärztekammern bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte und der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte. Die Bundeskurien werden erstmals in der Funktionsperiode von der Präsidentin/vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine Bundeskurienobfrau/einen Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte ist im Falle der Wahl einer/eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Ärztin/Arztes zur Bundeskurienobfrau/zum Bundeskurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits die Bundeskurienobfrau/der Bundeskurienobmann oder die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter eine Ärztin/ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls eine solche Ärztin/ein solcher Arzt, sofern eine solche/ein solcher zur Verfügung steht, zur/zum zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter zu wählen. Steht nur eine einzige Ärztin/ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt diese/dieser als zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter gewählt, sofern sie/er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Bundeskurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte ist im Falle der Wahl einer Ärztin/eines Arztes für Allgemeinmedizin, einer Fachärztin/eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin oder approbierten Ärztin/Arztes zur Bundeskurienobfrau/zum Bundeskurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärztinnen/Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl der Bundeskurienobfrau/des Bundeskurienobmannes oder ihrer Stellvertreterinnen/seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Bundeskurie ist beschlussfähig, wenn die Obmänner oder zumindest ein Stellvertreter von mindestens sechs Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse, mit denen dem Bundeskurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 127, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurie auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Absatz 3Der Bundeskurie der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gemäß Paragraph 35,,
    3. Ziffer 3
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
    4. Ziffer 4
      die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 132, Absatz 2,),
    5. Ziffer 5
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 123, Absatz 4, übertragenen Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen (Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 2,),
    2. Ziffer 2
      der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 10,),
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Ausbildungen und Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals,
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes,
    8. Ziffer 8
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wahlärzte,
    9. Ziffer 9
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
    10. Ziffer 10
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,
    11. Ziffer 11
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,
    12. Ziffer 12
      die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 132, Absatz 2,),
    13. Ziffer 13
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    14. Ziffer 14
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 123, Absatz 4, übertragenen Angelegenheiten.
  5. Absatz 5Bei Abstimmungen in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen Landeskurienversammlungen zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen erhöht sich
    1. Ziffer eins
      auf drei Stimmen bei 300 bis 599 Kurienangehörigen,
    2. Ziffer 2
      auf vier Stimmen bei 600 bis 899 Kurienangehörigen usw.
  6. Absatz 6Die der Landeskurienversammlung der angestellten Ärztinnen/Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärztinnen/Turnusärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen, ihren Beruf ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärztinnen/Ärzte auf die Landeskurienobfrau/den Landeskurienobmann und deren erste/ersten Stellvertreterin/Stellvertreter verteilt werden. Die der Landeskurienversammlung der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Fachärztinnen/Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärztinnen/Ärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Fachärztinnen/Fachärzte auf die Landeskurienobfrau/den Landeskurienobmann und ihre/seinen ersten Stellvertreterin/Stellvertreter verteilt werden.
  7. Absatz 7Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.

Schlagworte

Verhandlungsbefugnis, Notdienst, Distriktsarzt, Gemeindearzt, Kreisarzt, Gesetzesentwurf

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P126/NOR40260710

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