Absatz einsDie Obfrauen/Obmänner und Obfrauenstellvertreterinnen/Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Ärztekammern bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte und der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte. Die Bundeskurien werden erstmals in der Funktionsperiode von der Präsidentin/vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine Bundeskurienobfrau/einen Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte ist im Falle der Wahl einer/eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Ärztin/Arztes zur Bundeskurienobfrau/zum Bundeskurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits die Bundeskurienobfrau/der Bundeskurienobmann oder die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter eine Ärztin/ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls eine solche Ärztin/ein solcher Arzt, sofern eine solche/ein solcher zur Verfügung steht, zur/zum zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter zu wählen. Steht nur eine einzige Ärztin/ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt diese/dieser als zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter gewählt, sofern sie/er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Bundeskurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte ist im Falle der Wahl einer Ärztin/eines Arztes für Allgemeinmedizin, einer Fachärztin/eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin oder approbierten Ärztin/Arztes zur Bundeskurienobfrau/zum Bundeskurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärztinnen/Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl der Bundeskurienobfrau/des Bundeskurienobmannes oder ihrer Stellvertreterinnen/seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.