Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bundeskurien

Paragraph 126,
  1. Absatz einsDie Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Landesärztekammern bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte, der niedergelassenen Ärzte und der Zahnärzte. Die Bundeskurien werden erstmals vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann und dessen Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbstständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte ist im Fall der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl des Bundeskurienobmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Bundeskurie ist beschlußfähig, wenn die Obmänner oder Stellvertreter von mindestens sechs Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder beim Vorstand der Österreichischen Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Bundeskurienobmann oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 127, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurie auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Absatz 3Der Bundeskurie der angestellten Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei oder mehr Landeskurien der angestellten Ärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer,
    3. Ziffer 3
      die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen der Bundeskurie (Paragraph 132, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben,
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung an Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  4. Absatz 4Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei oder mehr Landeskurien der niedergelassenen Ärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte. Dazu zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 18,),
    2. Ziffer 2
      der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge einschließlich der Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,
    3. Ziffer 2 a
      der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,
    4. Ziffer 3
      der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten und gegebenenfalls deren Aufteilung,
    5. Ziffer 4
      die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte,
    6. Ziffer 5
      die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,
    7. Ziffer 6
      die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
    8. Ziffer 7
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer,
    9. Ziffer 8
      die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen der Bundeskurie (Paragraph 132, Absatz 2,),
    10. Ziffer 9
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben,
    11. Ziffer 10
      die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals.
  5. Absatz 5Der Bundeskurie der Zahnärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei oder mehr Landeskurien der Zahnärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der angestellten Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Zahnärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 18,),
    2. Ziffer 2
      der Abschluß und die Lösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Zahnärzte zu den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,
    3. Ziffer 3
      die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen,
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Verordnung zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte,
    5. Ziffer 5
      die Erlassung von Richtlinien in den im Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 10 bis 12 genannten Angelegenheiten,
    6. Ziffer 6
      die Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten, die von einer Ärztekammer in den Bundesländern oder von der Österreichischen Ärztekammer an die Bundeskurie der Zahnärzte herangetragen werden,
    7. Ziffer 7
      die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
    8. Ziffer 8
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer,
    9. Ziffer 9
      die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
    10. Ziffer 10
      die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Universitäten zur fachlichen Fortbildung der Zahnärzte,
    11. Ziffer 11
      die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen der Bundeskurie (Paragraph 132, Absatz 2,),
    12. Ziffer 12
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben,
    13. Ziffer 13
      die Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen zahnärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen.
  6. Absatz 6Bei Abstimmungen in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen Landeskurienversammlungen zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen erhöht sich
    1. Ziffer eins
      auf drei Stimmen bei 300 bis 599 Kurienangehörigen,
    2. Ziffer 2
      auf vier Stimmen bei 600 bis 899 Kurienangehörigen usw.
  7. Absatz 7Die der Landeskurienversammlung der angestellten Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen, ihren Beruf ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärzte auf den Landeskurienobmann und seinen Stellvertreter verteilt werden. Die der Landeskurienversammlung der niedergelassenen Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Fachärzte auf den Landeskurienobmann und seinen Stellvertreter verteilt werden.
  8. Absatz 8Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.

Schlagworte

Verhandlungsbefugnis, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40049293

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