Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 29

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Sicherstellung der Einhaltung von Monopolbestimmungen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Verstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das Ansehen des Berufsstandes zu gefährden, ist die Monopolverwaltung GmbH berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu setzen:
    1. Ziffer eins
      eine Verwarnung auszusprechen;
    2. Ziffer 2
      eine Geldbuße zu verhängen;
    3. Ziffer 3
      eine kostenpflichtige Nachschulung der Betroffenen anzuordnen;
    4. Ziffer 4
      den Kleinhandel oder die Verkaufstätigkeit einschränkende Maßnahmen zu verhängen.
  2. Absatz 2,Eine Geldbuße gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate betragen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) zu überweisen.
  3. Absatz 3,Umfang und Inhalt der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu absolvierenden Nachschulung sind von der Monopolverwaltung GmbH so festzulegen, dass sie geeignet sind, das gesetzte Fehlverhalten zukünftig zu vermeiden. Dabei ist eine angemessene Frist für die Absolvierung der Nachschulung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Kommt es zu wiederholten Verstößen, wird eine verhängte Geldbuße nicht bezahlt oder die angeordnete Nachschulung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit erfolgreich absolviert, so hat die Monopolverwaltung GmbH das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen.
  5. Absatz 5,Vor der Setzung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 oder einer Auflösung gemäß Absatz 4, hat die Monopolverwaltung GmbH eine Stellungnahme des Landesgremiums der Trafikanten einzuholen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957, Witwenrente, Witwenbeihilfe

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254537

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P29/NOR40254537

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